Update (17.04.2021): Der Kreis Gütersloh hat soeben eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, die besagt, dass wir in der kommenden Woche doch weiterhin im Distanzunterricht bleiben. Gegenüber der vergangenen Woche ändert sich also nichts, was bedeutet, dass die Q1 nach Plan in der Schule am Unterricht teilnimmt, während im Jahrgang 10 weiterhin das bekannte Wechselmodell gilt, sodass in der kommenden Woche die Gruppe der A-Woche der 10er in Präsenz beschult wird.
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
am kommenden Montag, dem 19. April, geht es wieder in den wochenweisen Wechselunterricht – wie vor den Osterferien. Die dann beginnende Woche ist eine Gruppe-A-Woche. Das ist im Sinne der Schülerinnen und Schüler erfreulich.
Was ist neu?
1. Für den Schulbesuch besteht jetzt eine Testpflicht 2x in der Woche (bei uns regelmäßig Mo und Do), d.h. die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests wird zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht. Die Selbsttests werden in der Schule unter Aufsicht durchgeführt – die Tests dürfen nicht mit nach Hause genommen werden. Als besonderen Service bieten wir auch Testmöglichkeiten an anderen Wochentagen, falls es z.B. durch krankheitsbedingte Abwesenheit erforderlich sein sollte. Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, muss nicht am schulischen Selbsttest teilnehmen.
2. Positiv getestete Fälle müssen über das Sekretariat/Schulleitung dem Gesundheitsamt gemeldet werden und die Schülerinnen oder Schüler werden von ihren Eltern abgeholt.
Die positiv getesteten Schülerinnen oder Schüler müssen dann – z.B. beim Hausarzt – einen PCR-Test machen; erst, wenn dieser negativ ist, darf die Schule wieder besucht werden (siehe dazu § 13 Coronatest- und Quarantäneverordnung).
3. Der Schulbetrieb zwischen einem Inzidenzwert 100-200 ist an die Testpflicht gebunden. Oberhalb von 200 würden die Jahrgänge 5-9 und EF wieder in den Distanzunterricht wechseln. Wir werden Sie über die aktuelle Lage informieren.
4. Schülerinnen oder Schüler, die den Test verweigern, werden von den Eltern abgeholt und müssen nach Hause. Die Widerspruchsregelung gegen den Selbsttest von vor den Osterferien ist aufgehoben und gilt nicht mehr.
Das Ministerium teilt mit: „Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.“
Als Schule sind wir dem Ministerium weisungsgebunden untergeben und müssen vor Ort umsetzen, was beschlossen wurde. Dabei versuchen wir dem Anspruch eines sinnvollen Umgangs mit der Pandemie einerseits und einer schüler-, mitarbeiter- und familiengerechten Organisation andererseits gerecht zu werden. Bitte bedenken Sie, dass die Testteilnahme in besonderer Weise also auch ein Akt der Solidarität ist, um sich und andere zu schützen.
Die Situation ist insgesamt schwierig für alle, das ist auch dem Ministerium bekannt: „Die Lehrerkollegien und das sonstige an der Schule tätige Personal leisten mit ihrer Beteiligung an den Testungen einen wesentlichen Beitrag dazu, auch in der Dritten Welle der Pandemie Zeiten eines schulischen Präsenzbetriebs zu ermöglichen. Dafür gilt Ihnen allen mein ausdrücklicher Dank.“ (Zit. Staatssekretär M. Richter).
Viele Grüße und bleiben Sie gesund
F. Wedekind, SL